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Änderung einer Teilinklusivmiet-Abrede über preisgebundenen Wohnraum mittels abweichender Betriebskostenab...
BGH NJW 2010, 1744, Urt. v. 14.04.2010, VIII ZR 120/09
Sieht der Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung nur die Umlage einzelner Betriebskosten vor (Teilinklusivmiete), kann der Vermieter durch einseitige Erklärung - für die Zukunft - die Umlage weiterer Betriebskosten i.S. des § 27 II BerechnungsVO erreichen, indem er dem Mieter diese nach Art und Höhe bekannt gibt; dies kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine - formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechung erteilt, die derartige Betriebskosten umfasst.