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Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei AG
BGH NJW 2010, 1747, Urt. v. 01.02.2010, II ZR 173/08
Gegenstand der Sacheinlage kann nur eine sacheinlagefähige Leistung sein. Voraussetzung einer verdeckten Sacheinlage [...] ist [...] dass das Umgehungsgeschäft dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält. Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch einen Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftliche Betrachtung vom Einleger auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der EInlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll. Der Zweck der besonderen Vorschriften über Sacheinlagen [...] vor Überbewertung späterer Einlagen zu schützen, gibt keine Veranlassung, die Umgehungsvorschriften auf Dienstleistungen zu erstrecken [...]. Schutz vor einem MIssverhältnis zwischen dem Wert einer [...] Dienstleistung und ihrer Honorierung [...] bieten die Regelungen über die Unwirtksamkeit von Her- und Hinzahlen [...] bzw. das Verbot der Einlagenrückgewähr.