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Sicherung von Nachträgen durch Bürgschaft für Werklohnforderung

BGH NJW 2010, 1668, Urt. v. 15.12.2009, XI ZW 107/08

Eine Bürgschaft, die für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag übernommen worden ist, erstreckt sich gemäß § 767 I 3 BGB auch dann nicht auf Entgeltforderungen aus später vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr.4  S.1 oder § 1 Nr.4 S.2 VOB/B, wenn für den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt.

Nach § 767 I S.3 wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Leistungen die erst nach Bürgschaftsübernahme vereinbart waren werden nicht erfasst, wenn sie nicht der Leistungsbeschreibung der Bürgschaftsurkunde zu entnehmen sind. Eine Auslegung dahingehend, dass die Bürgschaftsurkunde dahingehend auszulegen wäre, weil die Geltung der VOB/B für den Bauvertrag vereinbart wurde, ist nicht gerechtfertigt. Ohne klare Haftungserklärung des Bürgen ist es aus Sicht eines redlichen Vertragspartners nicht ersichtlich, dass der Bürge sich einem in Entstehung und Höhe nicht beeinflussbarem, noch kalkulierbarem Haftungsrisiko aussetzen will. Dem steht das Verbot der Fremddisposition in § 767 I S.3 BGB entgegen, wonach Bürgschaftserklärungen im Grundsatz nicht darauf gerichtet sind, für künftige Forderungen einzustehen, deren Grund und Höhe bei Vertragsschluss nicht erkennbar sind und auf die der Bürge keinen Einfluss nehmen kann.

Abgelegt in Erbrecht und Unternehmensnachfolge am 28.06.2010
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