Baumann & Heising

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Überlassung des mangelhaften Kaufgegenstands bei Nacherfüllungsverlangen

BGH NJW 2010, 1448, Urt. v. 10.03.2010, VIII ZR 310/08

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. [...]

Das Recht des Käufers, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache, vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach § 323 I BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. An einem die Anforderungen der §§ 323 I, 439 I BGB entsprechenden Nacherfüllungsverlangen fehlt es, wenn dem Verkäufer, auf dessen Verlangen, die Kaufsache nicht zur Überprüfung zur Verfügung gestellt wurde.

Abgelegt in Erbrecht und Unternehmensnachfolge am 15.06.2010
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