Baumann & Heising

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Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines gemeinschaftlichen und eines weiteren Kindes

OLG Koblenz NJW 2010, 1537, Urt. v. 16.03.2010, 11 UF 532/09

  1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. [...] nicht relevant ist, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
  2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis [...] betreut worden ist. [...]

Im Rahmen des Unterhaltsanspruches nach § 1570 BGB ist nur die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder kann allenfalls im Rahmen des § 1576 BGB zu Lasten des Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung finden, jenes ist jedoch eine Ausnahmeregelung, und somit eng auszulegen.

Abgelegt in Familien- und Erbrecht am 15.06.2010
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