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Downloads im Internet
BGH NJW 2009, 3509
Wer ein fremdes, urheberrechtliche geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm freigegeben hat.
Der im vorliegenden Fall einschlägige § 97 I UrhG a.F. (Fassung v. 23.06.1995) gebietet einen im Urheberrecht generell anzulegenden, hohen Sorgfaltsmaßstab. Insofern begründet bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung. Insbesondere beim einstellen eines Computerprogrammes zum Herunterladen sind besonders hohe Sorgfaltsanforderungen anzulegen, da Urheberrechtsverletzungen jederzeit durch jedermann möglich gemacht werden.
Abgelegt in IT-Recht am 09.12.2009
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Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Baumann